Sportordnung

§ 1 Grundsätze zur Sportordnung

1. Die Sportordnung ist eine Ergänzung zur Satzung, ohne diese zu ändern.

2. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, die Sportordnung gemäß § 15 - 1.6 der Satzung zu erstellen und
    zu erlassen.

§ 2 Satzungszweck, Sportangebote, Verantwortlichkeit

1. Der Verein ermöglicht seinen Mitgliedern gemäß § 2 - 1.g) der Satzung die aktive Ausübung des Behinderten-
    sportes.

2. Es gibt folgende Sportangebote im Verein:   
    2.1 Rollstuhl-Basketball
    2.2 Tischtennis

3. Verantwortlich für die aktive Ausübung aller Sportbereiche ist der 1.Sportwart und der 2.Sportwart, wobei der
    1.Sportwart die Führungskompetenz hat.

4. Der 1.Sportwart delegiert die sportspezifischen Aufgaben (Zusammenarbeit mit den Verbandsverantwortlichen,
    vereinsinterne Organisation von Sportveranstaltungen usw.) an den 2.Sportwart und bei Bedarf an sonstige
    mitwirkungswillige Mitglieder.

5. Für die Berichterstattung in der Sportpresse ist der jeweilige Trainer einer Sportgruppe verantwortlich.

6. Zur jährlichen Teilnahme am RBB-Staffeltag des Verbandes (BVS und DRS) ist der 1.Sportwart und/oder der
    2.Sportwart verpflichtet. Sie vertreten die Interessen des Vereines.

7. Für die halbjährlichen Hallenbelegungsbesprechungen ist der 1.Sportwart und/oder der 1.Vorsitzende zuständig.

8. Von sämtlichen sportlichen Verwaltungsangelegenheiten (Schriftverkehr mit Vereinen und Verbänden,
    Gemeindeangelegenheiten, Sportpresse, Trainer-Spieler-Verbandssitzungen) muß der 1.Vorsitzende des Vereins
    Kenntnis erhalten, sowie von allen schriftlichen Ausführungen eine Kopie bekommen.

§ 3 Sportausübung, Übungsleiter

1. Zur Ermöglichung der aktiven Sportausübung gemäß § 2 - 2.1 bis 2.2 ist es grundsätzlich Vorgabe, daß
    mindestens fünf Sportler und ein Übungsleiter zur Bildung einer Sportgruppe vorhanden sein müssen.

2. Der Verein bietet allen interessierten Personen an, eine qualifizierte - über den Verband abrechnungsfähige -
    Übungsleiterlizenz unter der Maßgabe von Punkt 3. bis 6. zu erwerben.

3. Für den Erwerb einer Übungsleiterlizenz durch die Verbände DRS und BVS (Deutscher Rollstuhl Sportverband
    und Behinderten- und Versehrten Sportverband Bayern) werden für Mitglieder der SHG Dachau die
    Lehrgangskosten grundsätzlich übernommen.

4. Der Lehrgangsteilnehmer muß die ÜL-Ausbildung bis zum Abschluß durchführen. Wird der Lehrgang aus
    Eigenverschulden abgebrochen und die ÜL-Ausbildung dadurch nicht beendet, so muß der Teilnehmer die
    Lehrgangskosten selbst tragen. Sind bereits vorher vom Verein Lehrgangsgebühren an den Verband erfolgt, so
    muß der Teilnehmer die entstandenen Kosten an den Verein zurückerstatten. 

5. Nach dem Erwerb der Übungsleiterlizenz oder einer Lizenzverlängerung muß der Übungsleiter für mindestens
    zwei Jahre dem Verein im Sinne seiner erworbenen Lizenz (als aktiver Übungsleiter zur Abrechnung mit dem
    Verband und als Nachweis bei der Arbeitsgemeinschaft Rehabilitationssport in Bayern zur Anerkennung von
    ambulantem Rehabilitationssport bei KK und BG) zur Verfügung stehen. Sollte dieses Zeitlimit nicht eingehalten
    werden, z.B. durch Austritt aus dem Verein, ÜL-Tätigkeit in einem anderen Verein oder durch Vereinswechsel,
    dann müssen vom Übungsleiter alle Lehrgangskosten an den Verein zurückerstattet werden.

6. Der Übungsleiter ist verpflichtet, seine Lizenz zu gegebener Zeit verlängern zu lassen. Die Lehrgangsgebühr für die
    Lizenzverlängerung wird vom Verein getragen. Voraussetzung hierfür ist die bestehende Mitgliedschaft bei der
    SHG Dachau. 

7. Mit allen Übungsleitern/Trainern - mit oder ohne Lizenz - muß im Falle einer aktiven Sportgruppenbetreuung ein
    Übungsleitervertrag abgeschlossen werden. Der Vertrag muß die Dauer, die Kompetenzen, die Anzahl der
    Übungsstunden, die Aufwandsentschädigung und die Steuerrechtlichkeit beinhalten.

8. Der Vertrag muß vom 1.Vorsitzenden des Vereines im Zusammenwirken mit dem Übungsleiter erstellt werden
    und ist erst dann rechtswirksam, wenn die Unterzeichnung durch den vertretungsberechtigten Vorstand sowie den
    Übungsleiter erfolgt ist. 

§ 4 Fahrtkostenregelung zu Sportveranstaltungen

1. Alle aktiven Sportler gemäß § 2 - 2.1 erhalten von der SHG Dachau Fahrtkostenerstattungen (km-Geld) für
    Fahrten mit ihrem Privat-Pkw zu auswärtigen Spielen. Fahrtkosten werden von der SHG Dachau grundsätzlich
    nur dann erstattet, wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, d.h., kein Mitglied hat einen
    Rechtsanspruch auf laufende Fahrtkostenerstattung durch den Verein.

2. Für jede Mannschaft ist der jeweilige Trainer für die Fahrtkostenabrechnung des BVS verantwortlich.

3. Die Fahrtkostenabrechnung des BVS (grün) muß spätestens eine Woche nach der Sportveranstaltung
    ordnungsgemäß ausgefüllt beim 1.Schatzmeister eingebracht worden sein.

4. Die km-Geld-Abrechnung muss jeder Sportler (nach dem vom Verein vorgegebenen Formblatt) selbst ausfüllen
    und zur Abrechnung der Kostenerstattung beim 1.Schatzmeister einbringen. Die Fahrkostenerstattung erfolgt
    innerhalb von zwei Wochen nach jedem auswärtigen Spieltag.

5. Die km-Abrechnung wurde - gemäß dem Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes vom 19.11.2001 - wie
    folgt festgelegt:

- ab Dachau und zurück werden je km 0,05 € pro Spieler und Trainer erstattet
- die Trainer erhalten pro Mannschaft jährlich 350 € für die Sportler
- über die Auszahlung der jährlich beschlossenen Summe an die Trainer für die Sportler
entscheidet die Vorstandschaft auf ihrer letzten Vorstandssitzung im laufenden Kalenderjahr
nach dem Stand der Finanzmittel des Vereins.

6. Die Fahrtkostenerstattung wird nicht gewährt, wenn das vereinseigene Fahrzeug zu auswärtigen Spieltagen
    eingesetzt wird. Muss noch ein zusätzliches Fahrzeug ergänzend zum vereinseigenen Fahrzeug eingesetzt werden,
    gilt für dieses Fahrzeug dann die übliche Fahrtkostenregelung.

7. Grundlage jeglicher Kostenübernahme des Vereins für aktive Sportler ist die fristgerechte Einbringung der KK-
    und BG-Verordnungen für die Teilnahme am ambulanten Rehabilitationssport beim jeweiligen Trainer, der auch
    nach der fristgerechten Einbringung neue Formblätter austeilen muss.

8. Die Abrechnungsgrundlagen müssen in der Zeit vom 01.07. bis 10.07. für jedes 1.Halbjahr und vom 01.01. bis
    10.01. für jedes 2.Halbjahr vom Kostenträger genehmigt und ordnungsgemäß ausgefüllt beim jeweiligen Trainer
    abgegeben werden, der diese dann an den 1.Schatzmeister zur Bearbeitung weitergeben muss.

9. Bei schuldhaftem Versäumen der termingebundenen Abgabe der Abrechnungsgrundlagen wird jegliche
    Kostenübernahme (u.a. Fahrtkosten im Ligabetrieb) von Seiten des Vereins für das folgende halbe Jahr an diese
    Sportler unterbleiben.

10. Fahrtkosten für die Spieler werden grundsätzlich nur zu Spielen im offiziellen Ligabetrieb und zu anderen
      offiziellen BVS und DRS Sportveranstaltungen übernommen.

11. Die Fahrtkostenübernahme zu Turnieren oder anderen Sportveranstaltungen können vom Verein nur dann
      übernommen werden, wenn sie vom jeweiligen Trainer mündlich beim 1.Vorsitzenden beantragt werden. Die
      Entscheidung darüber trifft der 1.Vorsitzende, der 1.Schatzmeister und der 1.Sportwart gemeinsam (ohne
      Vorstandssitzung). 

§ 5 Rollstuhl-Basketball

1. Rollstuhl-Basketball ist die wohl am meisten in Anspruch genommene Behindertensportart  und wird auch bei der
    SHG Dachau vorrangig praktiziert.

2. Es sind alle behinderten und nichtbehinderten Mitglieder gemäß ihren körperlichen Voraussetzungen zum Rollstuh-
    Basketball zugelassen. Über den Einsatz in einer Mannschaft entscheidet der jeweilige Trainer.

3. Im Sinne der Öffentlichkeits- und Sponsoringarbeit wird angestrebt, mit mehreren Mannschaften am Ligabetrieb
    teilzunehmen, die 1.Mannschaft soll möglichst hochklassig  spielen, für die Auswahl der Spieler hat der Trainer
    der ersten Mannschaft vorbehaltlos die Priorität.   

4. Für die 2.Mannschaft ist es Grundlage, daß alle basketballinteressierten Sportler im Ligabetrieb (Bayernliga - C)
    auch zum spielen kommen. Das erlernen der RBB-Grundlagen ist hier vorrangig.

5. Für jede Mannschaft muß ein Übungsleiter/Trainer verpflichtet werden. Die Verpflichtungsmodalitäten liegen beim
    geschäftsführenden Vorstand.

6. Dem Trainer obliegt die alleinige Trainingsgestaltung und die Mannschaftsaufstellung bei Spielen. Der Vorstand
    hat in allen sportspezifischen Belangen keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber dem Trainer.

7. Mannschaftsbesprechungen werden vom Trainer einberufen und geleitet.

8. Vor jeder neuen Spielsaison (im Mai) kann eine Trainer/Spielersitzung vom 1.Sportwart einberufen und geleitet
    werden. Hierbei soll vorrangig die Teamgestaltung für die kommende Saison behandelt werden und eine
    "Aussprache" mit den Spielern erfolgen.

§ 6 Tischtennis

1. Es gibt derzeit eine Tischtennisgruppe mit Übungsleiter.

2. Die Tischtennisgruppe ist nicht Leistungsorientiert und nimmt nicht am Turnier- oder Ligabetrieb teil.

§ 7 Beschlussfassung und Inkrafttreten

1. Entsprechend dem Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes vom 06.11.1996 tritt diese Sportordnung ab
    dem 07.11.1996 in Kraft.

2. Diese Sportordnung wurde gemäß dem Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes zuletzt am 07.05.2003
    geändert und ist damit in der bestehenden Form rechtsgültig.

 

    für den geschäftsführenden Vorstand                                                               07.05.2003

           1.Vorsitzender                                                                                      2.Vorsitzender

            Franz Rumpf                                                                                        Herbert Wollny