
Beitragsordnung
§ 1 Grundsätze zur Beitragsordnung
1. Die Beitragsordnung ist eine Ergänzung zur Satzung, ohne diese zu ändern.
2. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, die Beitragsordnung gemäß § 15 - 1.4 der Satzung
zu erstellen und zu erlassen.
§ 2 Beitragsfestlegung
1. Grundlage für die Höhe der Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages (Jahresbeitrages) ist die Deckung des
jährlichen Geschäfts und Verwaltungskosten des Vereins nach Vorgabe des Haushaltsplanes und unter
Berücksichtigung, daß im kommenden Geschäftsjahr keinerlei anderen Finanzmittel (Spenden, Sponsorengelder,
Fördermittel) eingehen werden, d.h., die Liquidität des Vereins muß ausschließlich durch die Mitgliedsbeiträge
gesichert werden.
2. Der Jahresbeitrag wird demnach (gemäß dem Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes vom 19.11.2001) ab
dem 01.01.2002 entsprechend Punkt 2.1 bis 2.4 festgelegt.
2.1 Vollmitglieder € 50 pro Jahr.
2.2 Minderjährige Mitglieder und Auszubildende € 20 pro Jahr.
2.3 Familienmitgliedschaft € 70 pro Jahr.
2.4 Fördermitglieder ab € 80 pro Jahr.
§ 3 Beitragszahlung
1. Das neu aufgenommene Mitglied kann im Beitrittsjahr (§ 7 - 1.4 der Satzung) seinen anteiligen Jahresbeitrag nur
per Überweisung oder durch Barzahlung entrichten.
2. In den Folgejahren kann die Bezahlung des Jahresbeitrages nur durch das Einzugsverfahren oder durch
Überweisung an den Verein erfolgen.
3. Der Jahresbeitrag muß auf das Vereinskonto bei der Volksbank Dachau, Kto-Nr. 526 100, BLZ 700 915 00, gemäß
§ 7 - 1.5 der Satzung bis Ende Februar des laufenden Kalenderjahres unter dem Verwendungszweck
"Mitgliedsbeitrag 2..." eingezahlt worden sein.
4. Für minderjährige Vereinsmitglieder ist für die Bezahlung des Jahresbeitrages der § 7 - 1.6 der Satzung bindend.
5. Bei Familienmitgliedschaften ist zur Bezahlung des Jahresbeitrages der Unterzeichner des Aufnahmeantrages verpflichtet.
§ 4 Familienmitgliedschaften (§ 5 - 4 der Satzung)
1. Die Familienmitgliedschaft kann von Ehepaaren aber auch von einzelnen Elternteilen mit ihren minderjährigen
Kindern beantragt werden. Als Familie zählen auch Paare mit oder ohne Kinder, die im gleichen Haushalt mit
gemeinsamen ersten Wohnsitz gemeldet sind.
2. Die Anzahl der zur Familie gehörenden minderjährigen Kinder ist unbegrenzt.
3. Vollenden Kinder - die in einer Familie Mitglieder des Vereins sind - das 18. Lebensjahr, so werden sie ab dem
01.01. des nächsten Jahres auf Antrag Vollmitglieder des Vereins. Sie können aber noch weiterhin Familienmitglieder
bleiben, wenn sie in einem Ausbildungsverhältnis stehen oder solange für sie noch Kindergeld bezahlt wird.
4. Bei Änderungen zu Punkt 1. bis 3. ist unverzüglich der geschäftsführende Vorstand in Kenntnis zu setzen. Dieser
entscheidet dann, ob die Familienmitgliedschaft noch Bestand hat.
§ 5 Verfahren bei besonderen, sozialen Härten
1. Personen, die nachweislich Sozialhilfe erhalten, vorübergehend arbeitslos sind oder aus anderen Gründen kein
geregeltes Einkommen haben, können nach der Maßgabe "besondere soziale Härten" einen Antrag auf ganze oder
teilweise Erlassung des Jahresbeitrags (auf begrenzte Zeit) gemäß § 7 - 1.7 der Satzung an den geschäftsführenden
Vorstand stellen.
2. Wird einem Mitglied die Bezahlung des Jahresbeitrages auf begrenzte Zeit ganz oder teilweise erlassen, so ist es
verpflichtet, jegliche Veränderungen seiner Einkommensverhältnisse dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich
mitzuteilen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet dann, ab wann das Mitglied wieder seinen normalen
Jahresbeitrag zu bezahlen hat.
3. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Punkt 2. wird nach § 8. der Satzung "Vereinsstrafen und Sanktionen"
verfahren.
§ 6 Umlagen
1. Sollten für das laufende Geschäftsjahr durch unvorhergesehene Umstände und nach Maßgabe des § 2 - 1. der
Beitragsordnung die festgesetzten Jahresbeiträge zur Liquiditätssicherung des Vereins nicht ausreichend gewesen
sein, so kann durch den geschäftsführenden Vorstand eine einmalige Umlagenerhebung bei der nächsten
Mitgliederversammlung beantragt werden.
2. Die Höhe der zu beantragenden Umlage darf den Ausgleichsbetrag vom verabschiedeten Haushaltsplan zu den
notwendig gewordenen Geschäfts- und Verwaltungskosten nur in begrenztem Maße übersteigen.
3. Bei Beschlußfassung einer Umlagenerhebung durch die Mitgliederversammlung ist der Verein nicht verpflichtet, die
erhobenen Umlagen später wieder an die Mitglieder zurückzubezahlen.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist angehalten, für die Folgejahre den Jahresbeitrag in der Höhe festzusetzen, daß
weitere Umlagenerhebungen nicht mehr notwendig werden.
5. Eine Umlagenerhebung kann aber auch aus anderen Gründen beantragt werden.
§ 7 Beschlußfassung und Inkrafttreten
1. Entsprechend dem Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes vom 06.11.1996 tritt diese Beitragsordung ab
dem 07.11.1996 in Kraft.
2. Die Beitragsordnung wurde gemäß dem Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes zuletzt am 12.02.2003
geändert und ist damit in der bestehenden Form rechtsgültig.
für den geschäftsführenden Vorstand 12.02.2003
1.Vorsitzender 2.Vorsitzender
Franz Rumpf Herbert Wollny