
Satzung
gemäß dem Beschluß der Mitgliederversammlung vom 20.09.1996
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Selbsthilfegruppe Körperbehinderte Landkreis und Stadt Dachau" und erlangt seine Rechtsfähigkeit und damit den Zusatz "e.V." durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dachau.
2. Der Sitz des Vereins ist Dachau
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Belange der Körperbehinderten im Landkreis Dachau und in der Stadt Dachau zu fördern und gegenüber dritten zu unterstützen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Hilfe für Körperbehinderte aller Art und Ursachen in sozialer, beruflicher und gesundheitsvorsorglicher Hinsicht
b) Aufklärung der Öffentlichkeit und Verbreitung von Informationen über die Situation Behinderter
c) Treffen und Begegnungen
d) beratende Tätigkeit in Kommunen und im Landkreis
e) Schaffung einer behindertengerechten Umwelt
f) enge Zusammenarbeit mit Körperschaften des öffentlichen Rechts
g) den Behindertensport sowie der öffentlichen Gesundheitspflege
2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke zur Unterstützung von bedürftigen Personen im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins für Körperbehinderte fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
1. Der Verein ist Mitglied des Caritasverbandes der Erzdiözese München und Freising e. V. sowie zur Ausübung des Behindertensportes Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. (BLSV), des Behinderten-und Versehrtensportverbandes Bayern e.V. (BVS) und des Deutschen Rollstuhlsportverbandes e.V. (DRS)
2. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände als verbindlich an
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB
c) der geschäftsführende Vorstand
1. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme kann jederzeit während des laufenden Kalenderjahres erfolgen.
2. Es muß ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand gestellt werden. Das Aufnahmeformular des Vereins soll verwendet werden.
3. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen (Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres) muß die Unterschriften der gesetzlichen Vertreter enthalten. Nach Vollendung des 18.Lebensjahres werden Jungmitglieder (Jugendliche) automatisch zu Vollmitgliedern (volljährige Personen) des Vereins.
4. Eine Familienmitgliedschaft im Verein ist grundsätzlich möglich.
5. Über die Aufnahme der Antragsteller entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Bei Ablehnung der Aufnahme besteht für den Vorstand keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
6. Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern (volljährige Personen oder Körperschaften) entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschlußfassung.
7. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes die Mitgliederversammlung.
8. Jedes Vollmitglied, minderjährige Mitglied und fördernde Mitglied kann zum Ende des laufenden Kalenderjahres (31.12.) aus dem Verein austreten. Termin für die Kündigung der Mitgliedschaft ist der 30.11. des laufenden Kalenderjahres. Die Kündigung der Mitgliedschaft, bei Minderjährigen die Kündigung durch deren gesetzliche Vertreter, muß in schriftlicher Form erfolgen.
9. Die Mitgliedschaft endet
a) bei Personen durch den Tod
b) durch Vereinsausschluß über den geschäftsführenden Vorstand, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Ermahnungen gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstößt, durch sein Verhalten das Ansehendes Vereins schädigt, insbesondere aber seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung und Adressenänderungsmitteilung nicht nachkommt. Das Mitglied hat das Recht, vor dem Ausschluß vom geschäftsführenden Vorstand angehört zu werden. Bei einem Ausschlußverfahren gegen minderjährige Vereinsmitglieder bis 18 Jahre haben die gesetzlichen Vertreter die Vertretungsbefugnis gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
c) durch die Streichung aus der Mitgliederdatei ohne Anhörung des Mitgliedes, wenn bei einem Mitglied aufgrund eines Wohnsitzwechsels die neue Anschrift von Seiten des Vereins nach erstmaliger Postrücksendung zwei Jahre nicht feststellbar war.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht auf Inanspruchnahme der Einrichtungen des Vereins, der sozialen, kulturellen und sportlichen Angebote des Vereins sowie auf ausreichende Informationen über das Vereinsgeschehen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten, Adressenänderungen unverzüglich der Geschäftsstelle mitzuteilen, die Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die erlassenen Anordnungen zur Gewährleistung eines geordneten Vereinsbetriebes zu befolgen.
1. Jahresbeitrag
1.1 Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlweise des Jahresbeitrages bestimmt der geschäftsführende Vorstand durch Beschlußfassung.
1.2 Die erforderliche Liquiditätssicherung zur Geschäftsführung des Vereins ist die Grundlage für die Höhe der Beitragsfestlegung.
1.3 Die Beitragshöhe kann für Vollmitglieder, minderjährige Mitglieder und Familien unterschiedlich festgelegt werden.
1.4 Das aufgenommene Mitglied zahlt innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme den anteiligen Jahresbeitrag nach der Zahl der verbleibenden Mitgliedsmonate im Beitrittsjahr.
1.5 Jedes Mitglied muß seinen Jahresbeitrag bis Ende Februar des laufenden Kalenderjahres auf das Vereinskonto eingezahlt haben.
1.6 Für Minderjährige müssen die gesetzlichen Vertreter bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres die Haftung für die Beitragspflicht des Minderjährigen gegenüber dem Verein nach den jeweils gültigen Beitragssätzen übernehmen.
1.7 Der Jahresbeitrag kann bei vorliegen besonderer sozialer Härten über schriftliche Antragstellung und durch Beschlußfassung des geschäftsführenden Vorstandes auf begrenzte Zeit ganz oder teilweise erlassen werden.
2. Entbindung von der Beitragspflicht
Ehrenmitglieder, fördernde Mitglieder und Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können von der Beitragspflicht entbunden werden.
3. Umlagen
Die Mitgliederversammlung kann in unvorhergesehenen Fällen über eine Umlagenerhebung von allen zahlungspflichtigen Mitgliedern beschließen. Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt.
§ 8 Vereinsstrafen und Sanktionen
1. Gegen Mitglieder, die gegen ihre Mitgliederpflichten, gegen Bestimmungen dieser Satzung, Vereinsordnungen, Beschlüsse oder Weisungen eines Vereinsorganes verstoßen, kann der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung des Betroffenen folgende Vereinsstrafen und Sanktionen verhängen
1.1 eine mündliche Verwarnung
1.2 eine schriftliche Abmahnung
1.3 ein Verbot der Inanspruchnahme von sozialen, kulturellen und sportlichen Vereinsangeboten - je nach Schwere des Verstoßes auch auf begrenzte Zeit.
1.4 den Vereinsausschluß, wobei der § 5 - 9.2 der Satzung unberührt bleibt
2. Entsteht dem Verein durch das Verhalten eines Mitgliedes gemäß Punkt 1. ein Schaden, so bleibt die Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Schadens von der Verhängung einer Strafe oder Sanktion unberührt.
3. Bei einem Strafen-oder Sanktionsverfahren gegen minderjährige Vereinsmitglieder bis 18 Jahre haben die gesetzlichen Vertreter die Vertretungsbefugnis gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.
4. Der Betroffene kann nach der Verhängung einer Strafe oder Sanktion innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet dann der vertretungsberechtigte Vorstand in seiner nächsten Sitzung. Diese endgültige Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus:
1.1 den Vollmitgliedern
1.2 den Jungmitgliedern ab dem vollendeten 16.Lebensjahr
1.3 den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
1.4 den Ehrenmitgliedern
1.5 den Fördermitgliedern
Die Mitglieder unter 1.3 sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung verpflichtet.
2. Die Mitgliederversammlung findet auf Einladung des 1.Vorsitzenden einmal jährlich statt. Die schriftliche Einladung muß den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin zugestellt worden sein. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen.
Die vorläufige Tagesordnung muß folgende Punkte umfassen:
2.1 Feststellung der ordnungsgemäßen Berufung und der Anwesenheit
2.2 Festlegung der Tagesordnung
2.3 Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr
2.3.1 Bericht des 1.Vorsitzenden
2.3.2 Bericht des 1.Schatzmeisters und der Kassenprüfer
2.3.3 Bericht des 1.Sportwartes
2.3.4 Bericht des Jugendwartes
2.4 Entlastung des geschäftsführenden und des vertretungsberechtigten Vorstandes
2.5 Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und Wahl von 2 Kassenprüfern
2.6 Verabschiedung des Haushaltsplanes
2.7 Anträge
3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
3.1 Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von der Vorstandschaft zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung geordnet.
3.2 Entlastung und Wahl des Vorstandes.
3.3 Satzungsänderungen
3.4 Genehmigung der Aufnahme von Krediten über DM 3000.-
3.5 Genehmigung von Imobiliengeschäften
3.6 Ernennung von Ehrenmitgliedern
4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingebracht worden sein.
5. Nur über Punkte, welche auf der Tagesordnung stehen, und über ordnungsgemäß eingegangene schriftliche Anträge kann die Mitgliederversammlung Beschluß fassen. Dringlichkeitsanträge können nur dann behandelt werden, wenn sie eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefunden haben.
6. Über eine Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur entschieden werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt in der Einladung gesondert aufgeführt und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt ist.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
8. Die zwei Kassenprüfer, die der Vorstandschaft nicht angehören dürfen, werden durch die Mitgliederversammlung jährlich gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer prüfen die Buchführung, die Jahresabrechnung, die Barkasse, die Konten, die Sparbücher und die Festgeldanlagen des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung darüber. Sie empfehlen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte des Vereins die Entlastung des 1. und des 2. Schatzmeisters.
9. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse und die wesentlichen Inhalte der Versammlung muß ein Protokoll erstellt werden. Dieses muß vom 1.Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet sein, eine Abschrift muß jedes Vorstandsmitglied erhalten. Das Protokoll muß auf Wunsch jedem Mitglied zur Einsicht gegeben werden.
10. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich immer beschlußfähig.
§ 10 Wahlen, Abstimmungen, Beschlußfassungen
1. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Wahlleiter und zwei Wahlhelfer, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen.
2. Die Entlastung des Vorstandes wird durch den Wahlleiter beantragt. Sie kann einzeln aber auch per Block erfolgen. Die Neuwahl der Vorstandschaft muß für jedes Vorstandsamt einzeln, gemäß der Reihenfolge nach § 12 - 1.1 a) bis i), erfolgen.
3. Wahlen und Abstimmungen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Bei einmütiger Zustimmung kann auch offen (per Handzeichen) gewählt / abgestimmt werden.
4. Bei allen Wahlen, Abstimmungen und Beschlußfassungen entscheidet - soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht - die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ungültige Stimmabgaben und Stimmenthaltungen zählen nicht.
5. Bei Stimmengleichheit kann keine Wahl, Abstimmung oder Beschlußfassung erfolgen.
6. Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder und Jungmitglieder ab dem vollendeten 16.Lebensjahr mit einer Stimme. Minderjährige Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 16.Lebensjahr sowie deren gesetzliche Vertreter und Fördermitglieder sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.
7. Stimmübertragungen sind nicht möglich
8. Kandidieren Personen für ein Vorstandsamt und können zur Wahl nicht anwesend sein, so muß eine schriftliche Erklärung mit Bereitschaft zur Kandidatur und im Falle der Wahl mit Bestätigung zur Amtsübernahme vorliegen.
9. Von jeder Wahl, Abstimmung und Beschlußfassung muß eine Protokollierung erfolgen.
1. Für Satzungsänderungen ist bei der Mitgliederversammlung eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Nach § 40 BGB ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, die Satzung ohne Beschluß der Mitgliederversammlung dann zu ändern, wenn durch eine Gesetzesänderung die Satzung diesem Gesetz angeglichen werden muß.
3. Für Änderungen des Vereinszweckes ist bei der Mitgliederversammlung die Beschlußfassung von 90 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 12 Der geschäftsführende Vorstand (die Vorstandschaft)
der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB
1. Der geschäftsführende Vorstand
1.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2.Vorsitzenden
c) dem 1.Schatzmeister
d) dem 2.Schatzmeister
e) dem 1.Sportwart
f) dem 2.Sportwart
g) dem Schriftführer
h) dem Jugendwart
i) den 3 Beiräten
1.2 Die Vorstandschaft wird bei der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
1.3 Es können alle Vollmitglieder und Jungmitglieder ab dem vollendeten 16.Lebensjahr für Vorstandsämter kandidieren. Jungmitglieder müssen zur Kandidatur die schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter vorweisen und können nur für Vorstandsämter gemäß Punkt 1.1 - d) und f) bis i) kandidieren.
1.4 Die Amtszeit des Vorstandes wird auf 2 Jahre festgelegt, sie endet erst bei der Mitgliederversammlung im 2.Kalenderjahr nach der Wahl durch die Entlastung. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
1.5 Die Wahl des Vorstandes, auch einzelner Vorstandsmitglieder, ist jederzeit widerruflich. Für den Widerruf, den drei Viertel aller Mitglieder schriftlich beantragen müssen, muß ein wichtiger Grund vorliegen. Als wichtiger Grund ist anzusehen:
a) grobe Pflichtverletzung,
b) Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
1.6 Der Rücktritt von einem Vorstandsamt ist grundsätzlich möglich. Die Rücktrittserklärung muß schriftlich an eines der restlichen Vorstandsmitglieder gerichtet werden.
1.7 Ist ein Vorstandsamt wegen Nichtkandidatur oder durch Rücktritt neu zu besetzen, so ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein anderes Mitglied für die Zeit bis zur nächsten Vorstandswahl kommissarisch einzusetzen.
1.8 Eine Personalunion innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht möglich.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB
2.1 Der Verein wird nach außen hin, gerichtlich und außergerichtlich, durch den 1.Vorsitzenden, den 2.Vorsitzenden, den 1.Schatzmeister und den 1.Sportwart vertreten, von dem jeweils zwei gemeinsam vertretungs-und zeichnungsberechtigt sind.
2.2 In die Zuständigkeit des vertretungsberechtigten Vorstandes fallen insbesondere
2.2.1 Rechtsgeschäfte
2.2.2 Finanzgeschäfte
2.2.3 Imobiliengeschäfte
2.2.4 Sponsoringverträge
2.2.5 Beschäftigungsverträge
2.3 Einzelheiten zu den Punkten 2.2.1 bis 2.2.5 werden in den Vereinsordnungen gemäß § 15 der Satzung geregelt.
§ 13 Aufgaben der Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft nimmt die Aufgaben des Vereins wahr und vollzieht das in der Mitgliederversammlung beschlossene. Insbesondere obliegt der Vorstandschaft folgende Aufgabenstellung:
a) die Geschäftsführung des Vereins
b) die Ausführung der in § 2 festgelegten Zwecke
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens
d) die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
e) die Entscheidung über Vereinsstrafen und Sanktionen
1. Die Vorstandssitzung findet auf Einladung des 1.Vorsitzenden statt. Die schriftliche Einladung muß zwei Wochen vor der Sitzung erfolgen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
2. Die Vorstandssitzung wird vom 1.Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Inhalt muß ein Protokoll angefertigt werden. Dieses muß vom 1.Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet sein und an alle Vorstandsmitglieder weitergeleitet werden.
3. Eine außerordentliche Vorstandssitzung muß innerhalb von vierzehn Kalendertagen stattfinden, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich fordern.
4. Die Vorstandssitzung ist grundsätzlich immer beschlußfähig.
5. Eine gesonderte Sitzung des vertretungsberechtigten Vorstandes ist gemäß § 8 - 4. der Satzung bei Bedarf einzuberufen.
1. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, insbesondere folgende Vereinsordnungen zu erstellen und zu erlassen:
1.1 Finanzordnung
1.2 Geschäftsordnung
1.3 Verwaltungsordnung
1.4 Beitragsordnung
1.5 Jugendordnung
1.6 Sportordnung
1.7 Rechts-und Schiedsgerichtsordnung
1.8 Ehrenordnung
2. Änderungen oder Aufhebungen von Vereinsordnungen können nur durch Beschlußfassung des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen.
3. Die Beschlußfassung erfolgt durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
4. Die Bekanntmachung erfolgt bei der Mitgliederversammlung. Die Vereinsordnungen müssen auf Wunsch an jedes Mitglied zur Einsichtnahme weitergegeben werden.
§ 16 Konten und Zeichnungsberechtigung
1. Der Verein darf seine Finanzabwicklungen nur über Vereinskonten tätigen.
2. Die Eröffnung und Auflösung von Vereinskonten ist nur durch die gemeinsame Unterzeichnung des 1.Vorsitzenden mit einem anderen Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes möglich. Der geschäftsführende Vorstand muß darüber in Kenntnis gesetzt werden.
3. Anlagen, Verfügungen und Auflösungen von Sparbüchern und Festgeldern sind nur durch die gemeinsame Unterzeichnung des 1.Vorsitzenden und des 1.Schatzmeisters möglich. Über Verfügungen von Sparbüchern muß der geschäftsführende Vorstand Kenntnis erhalten.
4. Zur Anlage und Auflösung von Sparbüchern und Festgeldern ist die vorherige Beschlußfassung des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
1. Die Vorstandschaft kann für bestimmte Aufgaben des Vereins Arbeitskreise bilden.
2. Die Amtszeit des Arbeitskreises endet automatisch, wenn der Zweck oder das Ziel zu dem er gegründet wurde, erfüllt ist.
1. Die Vorstandschaft, die Kassenprüfer sowie die Mitglieder der Arbeitskreise arbeiten ehrenamtlich.
2. Die bei der Durchführung des Ehrenamtes entstandenen Auslagen (Porto, Fahrtkosten, Telefongebühren usw.) können aus der Vereinskasse ersetzt werden, soweit es die finanzielle Situation des Vereins zuläßt.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V. zu, der es über das Caritaszentrum Dachau vorrangig für Körperbehinderte im Landkreis Dachau, ansonsten aber unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Landkreis Dachau zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.09.1996 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dachau in Kraft.
Dachau, den 21.09.1996
1.Vorsitzende (1996) 2.Vorsitzende (1996)
Anneliese Lassok Ingrid Ippisch